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Einbürgerung
Der am 28.08.2007 in Kraft getretene § 25 Absatz 1 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist massgebend: "ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staats erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 3 abgeschlossen hat.
Für rechtsverbindliche Auskünfte diesbezüglich sind ausschliesslich die deutschen Behörden zuständig. Die Schweiz anerkennt auch die doppelte Staatsangehörigkeit.
