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UNO-Menschenrechtsübereinkommen

Seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 haben die Vereinten Nationen (UNO) mit verschiedenen Übereinkommen ein differenziertes Instrumentarium zum Schutz der Menschenrechte auf internationaler Ebene geschaffen. Im Unterschied zur Menschenrechtserklärung sind die UNO-Übereinkommen für die Mitgliedstaaten verbindlich und verpflichten sie, die Menschenrechtsstandards einzuhalten.

Die wichtigsten UNO-Menschenrechtsübereinkommen verfügen über Ausschüsse, welche die Einhaltung der Bestimmungen überwachen. Hinzu kommt ein obligatorisches Staatenberichtsverfahren. Mit der Ratifizierung verpflichten sich die Staaten, dem zuständigen Ausschuss regelmässig Bericht über die innerstaatliche Umsetzung zu erstatten. Der Ausschuss prüft die Berichte und gibt Empfehlungen ab.

Die 9 wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen der UNO:

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16.12.1966 (UNO-Pakt I)
  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16.12.1966 (UNO-Pakt II)
  • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21.12.1965 (CERD)
  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979 (CEDAW)
  • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (CAT)
  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (CRC)
  • Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehöriger vom 18.12.1990 (CMW)
  • Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
  • Internationales Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPED)

Mit Ausnahme der drei letztgenannten hat die Schweiz alle Abkommen ratifiziert. Das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen hat sie am 19. Januar 2011 unterschrieben und arbeitet an dessen Ratifikation.