Weitere Informationen
Sie befinden sich hier:
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)
Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte wurde am 16.12.1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) verabschiedet. Der so genannte UNO-Pakt II garantiert die klassischen Freiheitsrechte, das heisst Rechte zur Abwehr staatlicher Übergriffe.
Im UNO-Pakt II enthalten sind zum Beispiel:
- Schutz von Leib und Leben: Recht auf Leben, Verbot der Folter, Genozidverbot
- Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Sprache, Religion, politischen Haltung, des Vermögens, der Geburt etc.
- Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, der willkürlichen Inhaftierung, Schutz der Menschenwürde Inhaftierter
- Prozessrechte
- Meinungs-, Religions- und Vereinigungsfreiheit
- Politische Rechte: aktives und passives Wahlrecht, rechtsgleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern
Ein Ausschuss überwacht die Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Der UNO-Pakt II sieht auch ein Staatenberichtsverfahren vor, dieses ist aber fakultativ. Die Vertragsstaaten können die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses freiwillig anerkennen.
Der UNO-Pakt II wird durch 2 Fakultativprotokolle ergänzt:
- Das 1. Fakultativprotokoll regelt das Individualbeschwerdeverfahren.
- Das 2. Fakultativprotokoll fördert die Abschaffung der Todesstrafe.
Der UNO-Pakt II zählt 162 Vertragsstaaten. Die Schweiz ist dem UNO-Pakt II am 08.06.1992 beigetreten und hat sowohl das Staatenbeschwerdeverfahren anerkannt als auch das 2. Fakultativprotokoll ratifiziert.

